Werkstatt-AGB – Tiger Car Service GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkstattaufträge
Stand: 24. September 2026

Diese Bedingungen regeln die Beauftragung und Abwicklung unserer Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Werkstattleistungen.

1. Vertragspartner und Geltungsbereich

Vertragspartner ist die Tiger Car Service GmbH, Provinzstraße 119A, 13409 Berlin-Reinickendorf, E-Mail: info@tigercar.de, Telefon: 0800 5 58 58 58.

Diese Bedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Inspektion, Wartung, Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und ihren Bauteilen sowie für Diagnose, Reifenservice, Achsvermessung, Smart Repair, beauftragte Fahrzeugpflege und die Vorbereitung oder Organisation von Fahrzeuguntersuchungen. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern; ausdrücklich auf Verbraucher bezogene Bestimmungen gelten nur für diese.

Einzelabreden haben Vorrang. Für Fahrzeugverkauf, Vermietung, längerfristige Reifenlagerung und selbstständige Sachverständigengutachten gelten diese Bedingungen nicht; dafür sind gesonderte Vereinbarungen erforderlich. Die bloße Verlinkung eines anderen Anbieters begründet keinen Vertrag mit diesem und macht dessen Bedingungen nicht zu unseren Werkstatt-AGB.

Der Kunde erhält vor Vertragsschluss Gelegenheit, diese Bedingungen einzusehen. Sie werden Bestandteil des Auftrags, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Einbeziehung erfüllt sind. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.

2. Auftrag und Vertragsschluss

Der Umfang des Auftrags ergibt sich aus den vereinbarten Arbeiten, der Fehlerbeschreibung und gegebenenfalls einer vereinbarten Kostengrenze. Fahrzeugdaten, Kilometerstand, übergebene Schlüssel, auffällige Vorschäden und Zubehör sollen bei Annahme dokumentiert werden.

Eine Anfrage über die Website oder eine Terminreservierung allein ist noch kein Reparaturauftrag. Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen über die zu erbringende Leistung zustande. Ein Auftrag kann auch mündlich erteilt werden; zur Nachvollziehbarkeit dokumentiert die Werkstatt den vereinbarten Umfang möglichst in Textform und stellt dem Kunden eine Kopie zur Verfügung.

Die Werkstatt beginnt nur mit beauftragten Leistungen. Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten bedürfen einer ergänzenden Freigabe, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Auftrag umfasst sind. Die Nicht-Erreichbarkeit oder das Schweigen des Kunden gelten nicht als Zustimmung.

Eilaufträge werden nur nach ausdrücklicher Bestätigung angenommen. Ein Eilzuschlag setzt eine vorherige Preisvereinbarung voraus.

3. Mitwirkung und Fahrzeugübergabe

Der Kunde teilt bekannte, für die Arbeiten relevante Besonderheiten mit, etwa Umbauten, frühere Reparaturen, Warnmeldungen, Hochvoltschäden, Garantiebindungen oder erforderliche Freigaben eines Leasinggebers. Wer im Namen eines anderen handelt, weist seine Bevollmächtigung auf Nachfrage nach.

Erforderliche Fahrzeugunterlagen, Sicherungsschlüssel und sonstige Zugänge sind nach Absprache bereitzustellen. Nicht benötigte Wertsachen und lose Gegenstände sollen vor Übergabe entfernt werden. Dies schließt eine gesetzliche Haftung der Werkstatt für überlassene Gegenstände nicht aus.

Bei Arbeiten mit absehbaren Auswirkungen auf gespeicherte Einstellungen oder Daten weist die Werkstatt vorab auf bekannte Risiken und mögliche Sicherungsmaßnahmen hin. Gesetzliche Sorgfalts- und Haftungspflichten bleiben bestehen.

Die Werkstatt hält erkennbare Vorschäden im Annahmeprotokoll fest; der Kunde kann Ergänzungen verlangen und erhält eine Kopie. Die Bestätigung des Protokolls ist kein Verzicht auf Ansprüche wegen nicht erkannter Schäden.

4. Preise und Abrechnung

Es gelten die vereinbarten Preise. Angaben gegenüber Verbrauchern verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit ein Gesamtpreis vorab nicht sinnvoll bestimmbar ist, werden die Berechnungsgrundlagen, insbesondere Stundenverrechnungssatz, Materialpreise und absehbare Zusatzkosten, vor Auftragserteilung erläutert.

Bei Abrechnung nach Aufwand werden die vereinbarte Abrechnungsmethode und die tatsächlich erbrachten Leistungen zugrunde gelegt. Abrechnung nach Arbeitswerten oder Herstellervorgaben bedarf entsprechender Vereinbarung.

Material, Fremdleistungen, Entsorgung und sonstige Zuschläge werden nur berechnet, soweit hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Vereinbarte Festpreise für einen unveränderten Leistungsumfang werden nicht einseitig erhöht. Die Rechnung stellt Arbeiten, Material und gegebenenfalls gesondert beauftragte Fremdleistungen nachvollziehbar dar.

Bei zustandsabhängiger Fahrzeugpflege werden Umfang und Preis nach Besichtigung vor Arbeitsbeginn vereinbart. Ein bereits verbindlich vereinbarter Preis bleibt hiervon unberührt.

5. Kostenvoranschlag und Kostengrenze

Ein Kostenvoranschlag ist nur kostenpflichtig, wenn dies vor seiner Erstellung ausdrücklich vereinbart wurde. Ob dessen Vergütung bei anschließender Reparatur angerechnet wird, wird ebenfalls vorab vereinbart.

Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist von einem verbindlichen Festpreis oder einer ausdrücklich vereinbarten Kostenobergrenze zu unterscheiden. Ist eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags zu erwarten, informiert die Werkstatt den Kunden unverzüglich über Gründe und voraussichtliche Mehrkosten.

Vor Überschreitung einer vereinbarten Kostenobergrenze holt die Werkstatt eine neue Freigabe ein. Bei Ablehnung weiterer Arbeiten stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Kündigungsrechte, insbesondere bei wesentlicher Überschreitung eines Kostenanschlags, bleiben unberührt.

6. Diagnose und Fehlersuche

Bei einem gesonderten Diagnoseauftrag werden Untersuchungsumfang, Abrechnungsgrundlage und möglichst ein Kostenlimit festgelegt. Ergebnisse und empfohlene nächste Schritte werden dem Kunden mitgeteilt.

Ein fachgerecht ausgeführter, eigenständig beauftragter Diagnoseabschnitt kann auch dann zu vergüten sein, wenn der Kunde eine anschließende Reparatur nicht beauftragt. Ob ein bestimmtes Diagnoseergebnis geschuldet ist, richtet sich nach dem vereinbarten Auftrag. Gesetzliche Rechte bei mangelhafter Diagnose werden nicht eingeschränkt.

Reparaturen oder Teilewechsel, die über den freigegebenen Diagnoseumfang hinausgehen, werden erst nach ergänzender Beauftragung vorgenommen.

7. Ersatzteile und mitgebrachte Teile

Die Werkstatt verwendet Teile, die der vereinbarten Beschaffenheit und den Anforderungen des beauftragten Einsatzzwecks entsprechen. Gebrauchte oder wiederaufbereitete Teile werden nur nach Vereinbarung eingesetzt.

Der Einbau mitgebrachter Teile bedarf vorheriger Absprache. Die Werkstatt darf den Einbau ungeeigneter, erkennbar unsicherer oder rechtlich unzulässiger Teile ablehnen. Erkennbare Bedenken werden dem Kunden mitgeteilt.

Die Werkstatt übernimmt keine Verkäuferhaftung für vom Kunden anderswo erworbene Teile. Ihre Verantwortung für fachgerechten Einbau sowie Prüf- und Hinweispflichten bleibt unberührt. Weitere Diagnose-, Aus- oder Einbauarbeiten werden nicht automatisch berechnet, sondern nur bei entsprechender rechtlicher Grundlage.

Über Rückgabe, fachgerechte Entsorgung oder erforderlichen Austausch-Rücklauf ausgebauter Teile wird vorab eine Vereinbarung getroffen. Gesetzliche Entsorgungsvorgaben sind zu beachten.

8. Durchführung, Probefahrten und Fremdleistungen

Der Auftrag umfasst technisch erforderliche Funktionsprüfungen und, soweit notwendig, angemessene Probefahrten durch befugte Personen. Fahrzeuge werden nur im für den Auftrag erforderlichen Umfang bewegt. Besondere Fahrt- oder Nutzungsbeschränkungen sind bei Annahme abzustimmen.

Wird ein Dritter als Erfüllungsgehilfe der Werkstatt eingesetzt, bleibt die Werkstatt Vertragspartner und haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für dessen Tätigkeit. Entsteht ausnahmsweise ein unmittelbarer Vertrag des Kunden mit einem anderen Unternehmen, wird dies vor Beauftragung einschließlich der Kosten transparent vereinbart.

9. TÜV / Hauptuntersuchung

Beauftragte Leistungen können die Vorbereitung oder Organisation einer Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Abgasuntersuchung umfassen. Die amtliche Untersuchung und Entscheidung über die Prüfplakette erfolgen durch die hierfür berechtigten Stellen beziehungsweise Personen.

Eine erfolgreiche Prüfung wird nicht garantiert. Prüfgebühren, Organisationsleistungen und gegebenenfalls erforderliche Reparaturen sind im Auftrag voneinander abzugrenzen. Die Beseitigung festgestellter Mängel benötigt eine entsprechende Freigabe.

10. Fahrzeugpflege und Smart Repair

Der vereinbarte Pflege- oder Reparaturumfang richtet sich nach Fahrzeugzustand, Materialien und dem besprochenen Ergebnis. Erkennbare Grenzen, beispielsweise bei tiefen Kratzern, beschädigten Beschichtungen oder dauerhaften Verfärbungen, werden vor Auftragserteilung erläutert.

Die Werkstatt schuldet das vertraglich vereinbarte, mangelfreie Werk. Fehlt eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung, bestimmen sich die Anforderungen insbesondere nach dem vertraglich vorausgesetzten, sonst dem gewöhnlichen Verwendungszweck und der üblichen, erwartbaren Beschaffenheit. Verdeckte Schäden oder materialbedingte Besonderheiten begründen keinen pauschalen Haftungsausschluss.

Bei Beilackierungen oder intensiver Innenreinigung werden erkennbare Risiken von Farbabweichungen beziehungsweise Materialveränderungen vorab erläutert. Abweichende Ergebnisse bedürfen einer konkreten Vereinbarung; sie gelten nicht pauschal als akzeptiert.

Eine Motorraumreinigung wird nur nach Prüfung der erkennbaren Eignung durchgeführt. Die Auftragserteilung bestätigt keine mängelfreie Elektrikabdichtung. Prüfpflichten und gesetzliche Haftung bleiben bestehen.

11. Fertigstellung und Verzögerungen

Verbindliche Fertigstellungstermine werden ausdrücklich vereinbart. Sonstige Zeitangaben sind Prognosen, die mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt werden.

Erkennbare Verzögerungen und ihre voraussichtliche Dauer teilt die Werkstatt unverzüglich mit. Lieferprobleme oder Personalausfälle führen nicht automatisch zum Ausschluss gesetzlicher Kundenrechte. Änderungen eines verbindlichen Termins werden abgestimmt; gesetzliche Ansprüche wegen Verzugs bleiben bestehen.

Ein Ersatzfahrzeug oder Hol- und Bringdienst ist nur bei entsprechender Vereinbarung Bestandteil des Auftrags. Gesetzliche Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Außergewöhnliche, nicht zu vertretende Hindernisse werden dem Kunden mitgeteilt. Ob dadurch eine Leistungspflicht entfällt oder ein Anspruch wegen Verzögerung ausgeschlossen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Rücktritts-, Kündigungs- und Erstattungsrechte werden nicht pauschal ausgeschlossen.

12. Abnahme und Abholung

Abnahme und Fahrzeugübergabe erfolgen an der Werkstatt in der Provinzstraße 119A, 13409 Berlin, sofern kein anderer Ort vereinbart ist. Die Werkstatt informiert den Kunden über die Fertigstellung und ermöglicht die Prüfung der vereinbarten Arbeiten. Der Kunde nimmt die vertragsgemäß erbrachte Leistung ab; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Eine fingierte Abnahme kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Bei Verbrauchern ist insbesondere der gesetzlich vorgesehene gesonderte Hinweis in Textform erforderlich. Allein das Schweigen auf eine Fertigstellungsmitteilung ersetzt diesen Hinweis nicht.

Das Fahrzeug wird zum vereinbarten Abholtermin abgeholt. Bei verspäteter Abholung werden keine pauschalen Standgebühren allein aufgrund dieser AGB erhoben. Gesetzlich erstattungsfähige, erforderliche und nachgewiesene Mehraufwendungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen verlangt werden. Entgeltliche weitere Lagerung bedarf einer gesonderten transparenten Vereinbarung.

13. Zahlung und Sicherungsrechte

Die Vergütung ist nach Abnahme und Zugang einer nachvollziehbaren Rechnung fällig, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist. Verfügbare Zahlungsmittel werden bei Auftragsannahme mitgeteilt. Voraus- oder Abschlagszahlungen bedürfen einer Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.

Zahlungsverzug, Verzugszinsen und erstattungsfähige Beitreibungskosten richten sich nach dem Gesetz. Gesetzliche Rechte zur Zurückbehaltung, insbesondere bei Mängeln, und zur Aufrechnung bleiben unberührt.

Die Werkstatt kann gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte unter deren jeweiligen Voraussetzungen ausüben. Die Verwertung eines Pfandrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Von der Werkstatt gelieferte Ersatz- und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ihr Eigentum, soweit sie rechtlich selbstständig bleiben und das Eigentum nicht durch Verbindung mit dem Fahrzeug kraft Gesetzes übergeht.

14. Kündigung und Terminabsage

Der Kunde kann einen Werkvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften kündigen. Die Abrechnung erfolgt nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Regeln unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

Bei Kündigung wegen einer wesentlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenanschlags gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.

Terminabsagen sollen frühzeitig mitgeteilt werden. Diese AGB begründen keine pauschale Storno- oder Nichterscheinensgebühr. Ein etwaiger gesetzlicher Anspruch ist im Einzelfall darzulegen.

15. Mängelrechte

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Diese Bedingungen verkürzen sie nicht. Eine zusätzliche Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde; gesetzliche Rechte bleiben davon unabhängig.

Der Kunde soll einen erkennbaren Mangel möglichst zeitnah melden und der Werkstatt grundsätzlich Gelegenheit zur gesetzlich geschuldeten Nacherfüllung geben. Für Verbraucher wird keine Ausschlussfrist zur Mängelanzeige vereinbart.

Die Werkstatt trägt die gesetzlich von ihr zu tragenden erforderlichen Nacherfüllungskosten. Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bleiben bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen bestehen, einschließlich gesetzlicher Ausnahmen von einer Fristsetzung.

Bei sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten sollte das Fahrzeug nicht weiterbenutzt und das weitere Vorgehen unverzüglich abgestimmt werden. Gesetzliche Rechte bei notwendigen Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.

16. Haftung

Für Schäden im Zusammenhang mit der Auftragsausführung, der Obhut über das Fahrzeug und den vereinbarten Nebenleistungen haftet die Werkstatt nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftung für eigenes Verschulden und für gesetzlich zurechenbares Verhalten von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen bleibt bestehen. Ein etwaiges Mitverschulden des Kunden wird ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.

17. Versicherungs- und Leasingfälle

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber Schuldner der beauftragten Leistungen. Die mögliche Zahlung einer Versicherung oder eines Leasinggebers ersetzt keine entsprechende Vereinbarung über die Schuldübernahme.

Abtretungen und direkte Abrechnungsvereinbarungen werden gesondert dokumentiert. Durch diese AGB erhält die Werkstatt keine allgemeine Vollmacht zur Schadenregulierung. Eine vollständige Erstattung durch Dritte wird nicht zugesichert.

18. Verbraucher-Widerruf

Bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. Soweit erforderlich, erhält der Verbraucher die vorgeschriebenen Informationen, eine gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular.

Ein vorzeitiger Leistungsbeginn, ein mögliches Erlöschen des Widerrufsrechts und ein etwaiger Wertersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den dafür erforderlichen gesonderten Erklärungen. Die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt diese Erklärungen nicht.

19. Kommunikation und Datenschutz

Auftragsbezogene Mitteilungen erfolgen über die vereinbarten Kontaktwege. Kundenerklärungen können insbesondere per E-Mail abgegeben werden, soweit das Gesetz keine andere Form verlangt. Individuelle mündliche Vereinbarungen bleiben wirksam.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der gesonderten Datenschutzerklärung beschrieben. Die Vereinbarung dieser AGB beinhaltet keine Einwilligung in Werbung, die Veröffentlichung von Fahrzeugbildern oder eine sonstige weitergehende Datennutzung.

20. Beschwerden

Bei Fragen oder Beanstandungen zu einem Auftrag erreichen Sie uns unter info@tigercar.de oder telefonisch unter 0800 5 58 58 58. Bitte nennen Sie, soweit vorhanden, die Auftrags- oder Rechnungsnummer und beschreiben Sie Ihr Anliegen. Die Kontaktaufnahme ist keine Voraussetzung für die Ausübung gesetzlicher Rechte. Der Rechtsweg bleibt offen.

21. Schlussbestimmungen

Es gelten die gesetzlichen Regeln über anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit. Ein ausschließlicher Gerichtsstand Berlin wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart.

Sollten einzelne Bestimmungen nicht wirksam einbezogen oder unwirksam sein, richten sich die Folgen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Regelung wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel ersetzt.